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FAQ
Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Nach dem deutschen Schadenersatzrecht ist die bei der Schadenersatzermittlung angefallene Umsatzsteuer nur vom Schädiger erstattungspflichtig, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§249 BGB Abs.2 Satz 2).
Deshalb ist relevant welcher Umsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert enthalten ist und das hängt davon ab in welcher Besteuerungsart das konkrete Fahrzeug überwiegend am Markt gehandelt wird.
Differenzbesteuerte Fahrzeuge werden von gewerblichen Händlern von Privatleuten angekauft und dann weiterverkauft. Da in diesen Fällen beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt und geltend gemacht werden kann, wäre es für den Händler eine ungerechtfertigte Belastung, wenn er beim Verkauf den Regelsteuersatz von 19% entrichten müsste. Daher wird in diesen Fällen die (geschätzte) Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis besteuert. Da diese nicht bekannt ist wird sie einfach angenommen mit ca. 15 - 20% Preisspanne. Die Besteuerung dieser angenommenen Preisspanne mit 19% ergibt schließlich den theoretisch konstruierten "Differenzsteuersatz" von um die 3%.
Dieser wird bei (überwiegend) differenzbesteuerten Fahrzeugen abgezogen, solange bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist und nachgewiesen wurde.
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