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FAQ
Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Nach dem deutschen Schadenersatzrecht ist die bei der Schadenersatzermittlung angefallene Umsatzsteuer nur vom Schädiger erstattungspflichtig, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§249 BGB Abs.2 Satz 2).
Deshalb ist relevant welcher Umsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert enthalten ist und das hängt davon ab in welcher Besteuerungsart das konkrete Fahrzeug überwiegend am Markt gehandelt wird.
Bei einem Fahrzeug, dass steuerneutral gehandelt wird (überwiegend zwischen Privatleuten) fällt keine Umsatzsteuer an und somit ist hier auch der volle, im Gutachten ausgewiesene Betrag zu erstatten.
KFZ-Sachverständigenbüro Engfeld
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